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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Orson Rent S.L.

Achtung: Die unterstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eine Übersetzung von den Spanischen „Condiciones Comerciales Generales“ von ORSONRENT.

 

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

1.1 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB).

1.2 Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die Vermietung des Reisemobils.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich spanisches Recht Anwendung findet. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre, wobei diese seit mehr als zwei Jahren in Besitz eines Führerscheins der Klasse B oder eines entsprechenden internationalen Führerscheins sein müssen. Nicht auf dem Gebiet der EU ansässige Personen müssen in Besitz eines internationalen Führerscheins sein.

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen und für diese Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeuges zu halten.

2.3 Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2).

2.4 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den in der Station registrierten Zusatzfahrern gefahren werden.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgesehene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mindestzeitraum fällt.

3.2 Die Mietpreise für optionales Zubehör sind der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen.

3.3 Die Mindestmietdauer beträgt drei Tage.

3.4 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: MwSt., dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (siehe Ziff. 11), Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers.

3.5 Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der Vermietstation und endet mit Rücknahme des Reisemobils durch die Angestellten der Vermietstation.

3.6 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter 25,00 € je Stunde Verspätung (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.7 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.8 Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und ist auch so zurückzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die verbleibenden Liter Kraftstoff 2,50 €/Liter, bis der Tank vollgetankt ist. Die Kosten für den Kraftstoffverbrauch trägt der Mieter.

Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

3.9 Im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges an einer anderen Stelle als der Übergabestation hat eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter und die Begleichung eines entsprechenden, vor Übergabe des Reisemobils zu vereinbarenden Betrages zu erfolgen.

4. Reservierung und Umbuchung

4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und nur für Fahrzeuggruppen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp genannt ist.

4.2 Ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das schriftliche Angebot absendet, hat der Mieter eine Frist von maximal 5 Tagen, um 30 % des Gesamtbetrags der Mietsumme zu zahlen (oder 100 %, wenn der Abholtermin des Wohnmobils in weniger als 15 Tagen liegt). Sobald diese Zahlung auf dem Konto des Vermieters sichtbar ist, sendet der Vermieter eine Quittung mit der Bestätigung der endgültigen Reservierung. Ab diesem Zeitpunkt und nur ab diesem Zeitpunkt ist die Reservierung für beide Parteien verbindlich. Bei mehreren Interessenten für das gleiche Fahrzeug wird der Vermieter es in der Reihenfolge des Buchungseingangs der Reservierungsgebühr zuordnen. Im Falle einer Stornierung der verbindlichen Reservierung durch den Kunden hat der Kunde folgende Stornogebühren zu zahlen: – bis 50 Tage vor Mietbeginn 15 % des Mietpreises – bis 30 Tage vor Mietbeginn der Anmietung 50 % des Mietpreises – bis 15 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises – am selben Tag der Anmietung oder bei Nichtabholung des Fahrzeugs 95 % des Mietpreises.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 15 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

5.2 Die Kaution in Höhe von 750 € ist spätestens bei Fahrzeugübernahme per Kreditkarte zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen beim Vermieter zu hinterlegen. (Mastercard oder Visa).

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4 Die Kaution wird zurückerstattet, nachdem das Fahrzeug gereinigt und von einem Verantwortlichen von OrsonRent überprüft wurde, der im Schadensfall den Betrag vorschreibt, den der Kunde zu zahlen hat. Dieser Betrag wird von der hinterlegten Kaution abgezogen. Ist eine Schadensfeststellung nicht möglich, hat der Vermieter 30 Werktage Zeit, um die Abrechnung vorzunehmen und ggf. die Kaution zurückzuzahlen. Bei Unfall oder Diebstahl haftet der Mieter in Höhe von 750,- Euro pro Schadensfall.

5.5 Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, dem Vermieter folgendes zu bezahlen:

  1. Bei Rückgabe des Fahrzeuges den zusätzlichen Kilometerbetrag für die Überschreitung der gefahrenen Kilometer pro Mietfrist.
  2. Die entstehenden Gebühren für die Rückgabe des Fahrzeuges an anderer Stelle oder in einer anderen Stadt ohne vorherige Genehmigung des Vermieters.
  3. Alle Arten von gegen das Fahrzeug, auf den Mieter oder den Vermieter während der Laufzeit des vorliegenden Mietvertrages anfallende Strafen, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten für Verstöße gegen die Verkehrsordnung oder Verstöße sonstiger Art, sofern diese nicht aufgrund eines Verschuldens des Vermieters entstanden sind.
  4. Für den Fall des Einbehaltes oder der Beschlagnahmung des Fahrzeuges aufgrund eines Verschuldens des Mieters gehen alle diesbezüglichen Kosten zu dessen Lasten, einschließlich der Aufwendungen für den entgangenen Gewinn für den Vermieter des einbehaltenen bzw. beschlagnahmten Fahrzeuges für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug stillgelegt ist.
  5. Dem Vermieter entstandene Kosten (einschließlich der Honorare für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte) im Zusammenhang mit der Geltendmachung von seitens des Mieters auf der Grundlage des vorliegenden Vertrages geschuldeten Beträge.
  6. Für das Fahrzeug besteht eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (unter Ausschluss der persönlichen Wertsachen des Mieters und seiner Begleiter). Bei Unfall oder Diebstahl hat der Mieter einen Betrag von 600 € je Schadensfall zu übernehmen.

5.6 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Fahrzeugübergabe und -rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters an der Vermietstation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check In) erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist.

6.2 Bei Rückgabe des Fahrzeugs führt der Mieter eine Endabnahme des Reisemobils durch. Schäden, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, aber bei Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3 Fahrzeuganlieferungen erfolgen in der Regel von Montag bis Sonntag von 09:00 bis 19:00 Uhr. Die im Mietvertrag ausgewiesenen Zeiten gelten als vereinbart.

6.4 Bei nicht genehmigten Verzögerungen bei der Rückgabe ist eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vertraglich vereinbarten Preises zu bezahlen. Sollte eine Rückgabe am vereinbarten Tag infolge höherer Gewalt nicht möglich sein, ist der entsprechende Grund dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, um dessen Genehmigung zu erhalten, wobei im gegenteiligen Fall die Verzögerung als nicht autorisiert gilt.

6.5 Wünscht der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses, so hat er dies dem Viermieter mindestens drei Tage vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen. Eine eventuelle Bestätigung der Verlängerung unterliegt den dann aktuellen Verfügbarkeiten des Vermieters, sodass dieser vorab keinerlei diesbezügliche Verpflichtungen eingeht.

6.6 Jedwede Änderung der zeitlichen Lage der Vermietung bedarf der Genehmigung durch den Vermieter. Eine Nichteinhaltung dieser Bedingungen berechtigt den Vermieter zur Übernahme des Fahrzeuges oder dazu, dieses gerichtlich geltend zu machen. Der Vermieter behält sich das jederzeitige Recht auf Rückgabe des Fahrzeuges während der Vertragslaufzeit vor, wenn dessen Verwendung gegen die hierin enthaltenen vertraglichen Bestimmungen verstößt.

6.7 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Miete, bei der der Mieter bei der Besichtigung desselben, wegen Rückgabe per Briefkasten oder Nichtverfügbarkeit, nicht anwesend ist und es Schäden am Fahrzeug gibt, akzeptiert der Mieter die Wertermittlung des Vermieters.

6.8 Das Fahrzeug ist innen sauber und mit geleerten Brauchwasser- und WC-Behältern zu übergeben. Im gegenteiligen Fall wird für die Säuberung ein Zuschlag auf der Grundlage der hierfür festgelegten Tarife erhoben. Wenn der WC-Behälter übergelaufen ist, wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 100 Euro erhoben.

6.9 Im Falle des Befüllens des Trinkwassertanks mit Diesel- oder einem sonstigen Kraftstoff bzw. des Dieseltanks mit Wasser oder einem anderen Treibstoff wird eine Vertragsstrafe von 600 € erhoben.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Der Mieter bestätigt das Fahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand und ausgestattet mit den erforderlichen Unterlagen, den passenden Werkzeugen, Reifen und Zubehör erhalten zu haben und verpflichtet sich, dieses in gutem Zustand zu erhalten. Des Weiteren verpflichtet er sich zur jederzeitigen Einhaltung der in der geltenden Straßenverkehrsordnung enthaltenen Verpflichtungen und Beschränkungen sowie des Weiteren dazu:

  1. Nicht zu gestatten, dass dieses von anderen Personen als ihm selbst oder Personen, die nicht ausdrücklich eine Erlaubnis hierzu besitzen, gefahren wird.
  2. Nicht mehr Personen zu befördern als in den Fahrzeugunterlagen angegeben sind.
  3. Das Fahrzeug nicht weiterzuvermieten oder Personen zu gewerblichen Zwecken zu befördern sowie sich jeglichen Gebrauchs zu enthalten, der im Vertrag nicht enthalten ist.
  4. Keinerlei Waren, Drogen, giftige oder entzündliche Produkte zu befördern.
  5. Es weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zum Gebrauch zu überlassen und Straftätern keinerlei Hilfeleistungen zu gewähren.
  6. Keinerlei Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur nach dem Rechts des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  7. Das Fahrzeug nicht in physisch eingeschränktem Zustand aufgrund von Alkoholgenuss, Drogenkonsum, Müdigkeit oder Krankheit zu chauffieren.
  8. Das Straßennetz nicht zu verlassen oder auf ungeeignetem Gelände zu fahren oder mit dem Fahrzeug an Sportwettkämpfen, Fahrzeugtests, Rennen oder sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, durch welche dieses einen Schaden erleiden könnte
  9. Das Fahrzeug nicht zum Anschieben oder Abschleppen von anderen Fahrzeugen oder Fahrzeuganhängern zu verwenden.
  10. Den Kilometerzähler weder zu entplomben noch diesen zu manipulieren, wobei der Vermieter über ein eventuelle Beschädigungen desselben unverzüglich zu unterrichten ist.
  11. Ohne Genehmigung des Vermieters das Territorium der nachstehend genannten Länder zu verlassen: Deutschland, Andorra, Österreich, Belgien, Kroatien, Tschechische Republik, Zypern, Dänemark, Estland, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Niederlande, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden und die Schweiz.
  12. Fahrten in Länder, die sich im Kriegszustand befinden oder in denen kriegerische Auseinandersetzungen stattfinden, sind ausdrücklich untersagt.
  13. Das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken und zu verwahren und dieses gegen Frostschäden, Hagel- und Steinschlag oder sonstige atmosphärische Ereignisse zu sichern, die diesem Schaden zufügen können
  14. Dem Mieter ist die Veränderung jedweder technischen Merkmale, der Schlüssel, Schlösser, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder des Zubehörs des Fahrzeuges sowie jedwede Veränderung seines äußerlichen oder innerlichen Aussehens ausdrücklich untersagt, sofern hierfür keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des Vermieters vorliegt. Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Paragraphen hat der Mieter sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Originalzustandes des Fahrzeuges sowie für die Stillstandzeiten des Fahrzeuges bis zu dessen vollständiger Instandsetzung zu tragen.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere der Öl- und Wasserstand, sowie der Reifendruck sind zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Reisemobil in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen verboten. Haustiere dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters mitgebracht werden. Die aus einer Nichteinhaltung resultierenden Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Letzterer muss ebenfalls die Kosten übernehmen, die durch die Belüftung oder die Beseitigung des Tabakgeruchs entstehen, einschließlich der Verluste, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug aus diesem Grund für einige Zeit nicht gemietet werden kann.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die Telefonnummer der Vermietstation (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar an dem auf den Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Mit Ausnahme einer „Erklärung der gütlichen Einigung“ dürfen keine Schuldanerkenntnisse oder Vorgriffe im Hinblick auf die Schuld vorgenommen werden. Der Mieter hat die Daten des Unfallgegners und der Zeugen aufzunehmen und diese gemeinsam mit den Angaben zum Unfallhergang innerhalb der angegebenen Frist an den Vermieter zu übersenden sowie die Behörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern die Schuld am Unfall beim Unfallgegner liegt. Der Unfallbericht ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter auszuhändigen. Das Dokument hat Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, die im Führerschein enthaltenen Angaben, die Angaben zum Unfallgegner mit Namen der Versicherungsgesellschaft und Nr. der Police, die Angaben zu eventuellen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu enthalten.

8.3 Bei Raub oder Diebstahl des Fahrzeuges hat unverzüglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Vermieters, dem innerhalb von höchstens 24 Stunden zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln eine Abschrift der Anzeige zu übersenden ist, zu erfolgen, wobei im gegenteiligen Fall die abgeschlossenen Versicherungen und Deckungssummen nichtig sind.

8.4 Auch bei Schäden ohne Schadensgegner hat der Mieter für den Vermieter unabhängig von deren Höhe einen ausführlichen schriftlichen Bericht zusammen mit einer entsprechenden Skizze abzufassen. Falls der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, den Bericht nicht verfasst und auf diese Weise verhindert, dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden begleicht, ist er verpflichtet, für den entsprechenden Betrag in seiner Gesamtheit aufzukommen.

8.5 Das Fahrzeug darf nicht verlassen werden, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass dieses ausreichend gesichert und geschützt ist, wobei erforderlichenfalls die von der Versicherungsgesellschaft beauftragte Straßenverkehrswacht zu kontaktieren ist.

8.6 Im Falle des Unterlassens der im gegebenen Fall zu treffenden Maßnahmen seitens des Mieters kann der Vermieter von diesem den Ersatz der aufgrund von dessen Fahrlässigkeit entstandenen Schäden, einschließlich des Ersatzes von entgangenem Gewinn für den Vermieter während der Stillstandzeiten des Fahrzeuges einfordern

9. Mängel des Reisemobils

9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

9.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

10.1 Normale Abnutzung am Fahrzeug ist Sache des Vermieters. Wenn die Fahrtdauer oder der Straßenzustand dies ratsam erscheinen lassen, werden die erforderlichen Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt.

10.2 Bei Aufleuchten einer beliebigen Warnlampe am Fahrzeug ist dieses baldmöglichst anzuhalten und der Vermieter bzw. ausschließlich die von dem Vermieter beauftragte Straßenwacht zu verständigen, wobei nur eine Vertragswerkstatt angefahren werden darf, sofern nicht eine ausdrückliche anderweitige Genehmigung des Vermieters vorliegt.

10.3 Der Mieter darf Reparaturen in Auftrag geben, die für die Betriebs- und Fahrsicherheit des Fahrzeuges während der Mietdauer erforderlich sind, wenn diese 150 € nicht übersteigen. Hierfür bedarf er lediglich der Zustimmung des Vermieters. Letzterer übernimmt gegen Aushändigung der Originalbelege und der ausgetauschten Teile die Reparaturkosten, sofern der Mieter nicht gem. Ziff. 11 für den Schaden zu haften hat. Ausgenommen hiervon sind Schäden an den Reifen.

10.4 Sollte eine derartige Reparatur aufgrund eines dem Vermieter anzulastenden Schadens erforderlich sein und der Mieter nicht für diese Sorge tragen, hat er dem Vermieter die betreffende Beschädigung unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist für deren Reparatur zu gewähren. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die spezifischen Bedingungen in dem betreffenden Land (z.B. Infrastruktur), die zu einer Verzögerung bei der Reparatur führen.

10.5 Bei Beschädigungen von Bestandteilen des Wohnbereichs hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, von dem er dann die jeweiligen Anweisungen für deren Instandsetzung erhalten wird.

10.6 Wenn das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters schwerwiegende Schäden erleidet oder vorauszusehen ist, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht benutzt werden kann oder dieses aus dem Verkehr gezogen werden muss und der Vermieter dem Mieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Ersatzfahrzeug mit gleicher oder höherer Anzahl von Plätzen zur Verfügung stellen kann, ist eine Auflösung des Vertrages ausgeschlossen.

10.7 Wenn das Reisemobil bei gleichzeitigem Verschulden des Mieters schwerwiegende Schäden erleidet oder vorauszusehen ist, dass das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht benutzt werden kann oder dieses aus dem Verkehr gezogen werden muss, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. In diesem Fall ist eine Vertragsauflösung seitens des Mieters ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen kann, kann er dem Mieter die hieraus resultierenden Kosten in Rechnung stellen.

11. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

11.1 Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung stellt der Vermieter den Mieter im Falle eines Vollkaskoschadens von der Haftung für Sachschäden mit einem Selbstbehalt von 750,- Euro frei, den der Mieter zu tragen hat.

11.2 Der Mieter ist in keinem Fall von seiner zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen oder sonstigen Haftung infolge von Unfällen oder fahrlässigem Verhalten befreit.

11.3 Die Befreiung von der Haftung gem. Ziff. 11.1 ist nichtig, wenn der Mieter eine der in den Unterpunkten der Ziff. 8 genannten Regeln außer Acht lässt.

11.4 Die Befreiung von der Haftung gem. Ziff. 11.1 gilt nicht, wenn der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht hat.

11.5 Ferner haftet der Mieter bei Fahrlässigkeit in den nachstehend genannten Fällen:

  1. bei Missachtung der Straßenverkehrsregeln und -ordnung in dem Land, in dem er unterwegs ist.
  2. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden.
  3. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht.
  4. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
  5. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
  6. wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1. verbotenen Nutzung beruhen.
  7. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen.
  8. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
  9. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) beruhen.
  10. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

11.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Kosten, Gebühren, Strafen und Sanktionen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.

11.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

12. Haftung des Vermieters, Verjährung

12.1 Der Mieter hat das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand nach entsprechender Überprüfung und Vornahme der für dessen einwandfreies Funktionieren erforderlichen Wartungsarbeiten zurückzugeben. Er haftet weder für technisches Versagen oder Pannen, die auf eine normale Abnutzung desselben zurückzuführen sind, noch für Kosten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen, die auf irgendeine Art und Weise direkt oder indirekt infolge eines solchen Versagens oder Panne entstanden sind.

12.2 Wenn eine rechtzeitige Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von höherer Gewalt, zufälligen Ereignissen oder Gründen, die nicht in der Person des Mieters liegen, nicht möglich ist, entsteht dadurch kein Recht auf Schadensersatz, mit Ausnahme der Rückerstattung des für die Reservierung angezahlten Betrages durch den Vermieter an den Mieter.

12.3 Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für den auf dem Gelände des Vermieters abgestellten PKW als kostenlose Kulanzleistung während der Mietzeit.

12.4 Der Vermieter haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei den vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

12.5 Es gelten die AGB, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen.

13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermietstation vereinbart.